BV Anträge zu trans Jugendlichen

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat in der Sitzung vom 30.06.2022 mit den Stimmen von Grünen, SPD, Linken und FDP zwei Anträgen zugestimmt, die die Situation von trans Jugendlichen erleichtern werden.

Das Einwohner-Zentralamt in Hamburg hat die Haltung, Jugendliche in ein Verfahren nach dem Transsexuellen-Gesetz (TSG) zu zwingen, wenn sie ihre selbstgewählten Vornamen und Pronomen an der Schule benutzen wollen. Für den Umgang mit transgeschlechtlichen Jugendlichen ist das TSG in seiner jetzigen Form keine geeignete Grundlage. Sie erfüllen häufig die Voraussetzungen nicht, weder fühlen sie sich dem anderen Geschlecht als zugehörig noch stehen sie seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang, entsprechend zu leben. Deshalb wird gefordert, nicht volljährigen Jugendlichen mit transsexueller Prägung die Ergänzung des bestehenden Vornamens um einen geschlechtsneutralen Vornamen, unbürokatisch nach dem Namensrecht zu ermöglichen.

Außerdem soll es Schüler*innen vor dem amtlichen Namenswechsel ermöglicht werden, die Eintragung der selbst gewählten Vornamen und Pronomen in die Lehrer- und Schülerdatenbank, im allgemeinen Gebrauch an den Schulen und auf Zeugnissen oder Bescheinigungen zuzulassen.

Drucksache – 21-2883

Verwendung des gewählten Namens von Schüler*innen mit transsexueller Prägung unabhängig von einer amtlichen Namensänderung

Sachverhalt:

Möchten Schüler*innen mit transsexueller Prägung ihren bürgerlichen Vornamen offiziell wechseln, ist dafür ein gerichtliches Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erforderlich. Das TSG enthält spezifische Voraussetzungen für einen amtlichen Vornamenswechsel. Nicht geregelt ist die Frage, ob vor dem amtlichen Namenswechsel der neue Name verwendet werden kann und welche Rechtswirkung ein auf den gewählten Namen ausgestelltes Zeugnis nach außen entfaltet.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat bezüglich der vergleichbaren Situation von Trans*Studierenden 2016 eine rechtliche Einschätzung hierzu abgegeben:

1. Interne Angelegenheiten
Im Hinblick auf die Verwendung des neuen Namens bei (schulinternen Angelegenheiten, die keine Außenwirkung entfalten, gibt es keinerlei rechtliche Bedenken).

2. Angelegenheiten mit Außenwirkung (z.B. Zeugnisse)
Eine Rechtspflicht zur Verwendung des amtlichen Namens aus anderen Vorschriften (wie z.B. bei Zeug*innenaussagen vor Gericht) besteht auch hier nicht. Entsprechendes gilt für andere schulische Bescheinigungen. Bei Angelegenheiten, die Außenwirkungen entfalten, wie z.B. Zeugnisse oder Bescheinigungen, sprechen auch strafrechtliche Aspekte ausdrücklich nicht gegen die Zulässigkeit der Verwendung des gewählten Namens. Straftatbestände wie Urkundenfälschung, Falschbeurkundung im Amt oder Betrug sind hier nicht einschlägig, da die jeweiligen strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (ZeugnisVO) legt in §14 fest, dass in Zeugnisformularen und Formularen für Lernentwicklungsberichte Vorname und Familienname der Schülerin/des Schülers neben dem Geburtsdatum einzutragen sind. Eine Festlegung, dass es sich hierbei um den amtlichen Vornamen handeln muss, besteht nicht. Bei Zeugnissen kommt es also nicht auf den (amtlichen) Vornamen oder das Geschlecht an. Vielmehr muss die Person identifizierbar sein. Die Feststellung der Identität kann z.B. durch geeignete Legitimationspapiere erfolgen, wie z.B. durch den Personalausweis.

Petitum/Beschluss:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) aufzufordern, die Eintragung der selbst gewählten Vornamen und Pronomen von Schüler*innen mit transsexueller Prägung in die Lehrer- und Schülerdatenbank, im allgemeinen Gebrauch an den Schulen und auf Zeugnissen oder Bescheinigungen vor einer amtlichen Namens­änderung zu ermöglichen.

Drucksache – 21-2884

Jugendlichen mit transsexueller Prägung zum bestehenden Vornamen einen geschlechtsneutralen Vornamen ermöglichen

Sachverhalt:

Das Einwohner-Zentralamt hat die Haltung, Jugendliche in ein TSG Verfahren zu zwingen. Für den Umgang mit transgeschlechtlichen Jugendlichen ist das TSG in seiner jetzigen Form keine geeignete Grundlage. Eine transsexuelle Prägung sagt nichts über die Diagnose Transsexualität und damit die Anwendung des TSG aus. Ob das TSG angewendet werden kann, stellen in Deutschland zwei durch das Gericht bestellte Sachverständige fest, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen für den Antrag vor Gericht erfüllt sein: dass der Antragsteller sich dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben. Zusätzlich muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Diese Fakten sind bei Jugendlichen häufig nicht erfüllt. Gleichzeitig würde es den Jugendlichen eine mühelose Rückkehr zum ursprünglichen geschlechtlichen Stand ermöglichen. Dies würde zu einer angemessenen Umgehensweise mit der objektiven und belegbaren Not von Jugendlichen führen und würde für alle Beteiligten eine Rechtssicherheit schaffen.

Petitum:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Behörde für Inneres und Sport (BIS) aufzufordern, nicht volljährigen Jugendlichen mit transsexueller Prägung die Ergänzung des bestehenden Vornamens um einen geschlechtsneutralen Vornamen zu ermöglichen.

https://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp

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