trans Namensrecht

Trans Menschen brauchen ihre richtigen Pronomen und ihre richtigen Vornamen. Das sind in der Regel die selbstgewählten und nicht die, die in der alten Geburtsurkunde stehen und Deadname genannt werden.

Es gibt nur zwei Gelegenheiten, bei denen ein Zwang besteht, den Deadname zu nennen:

  1. Bei der Behörde, der Polizei oder der Bundeswehr gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz
  2. Als Zeug_in vor Gericht gemäß Wahrheitspflicht nach §§ 153 ff Strafgesetzbuch – StGB

Ansonsten kann in jedem Rechtsgeschäft der richtige Name benutzt werden.

Es gibt zwei Ausnahmen und zwar wenn beabsichtigt ist Folgendes zu tun:

  1. Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Urkundenfälschung scheidet aus, wenn über die Person des Ausstellers der Urkunde nicht getäuscht wird. Falschbeurkundung im Amt scheidet aus, wenn nicht über etwas Rechtserhebliches getäuscht wird. Der Vorname oder die Geschlechtszugehörigkeit der Inhaber_in sind nichts Rechtserhebliches.
  2. Betrug gemäß § 263 StGB. Betrug setzt die Absicht voraus, sich oder einer Dritten durch Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wenn auf die Leistung ein Anspruch besteht, scheidet Betrug aus.

So kann auch vor der Vornamensänderung und/oder Personenstandsänderung eine Krankenversicherungskarte oder Bankkarte auf den neuen Namen und die neue Geschlechtszugehörigkeit ausgestellt werden. Eine Täuschung muss sich auf die Tatsachen beziehen, für die die Krankenversicherungskarte Beweis erbringen soll. Die Krankenversicherungskarte soll Beweis erbringen über die Mitgliedschaft in der betreffenden Krankenkasse, nicht aber über den Namen und ggf. die Geschlechtszugehörigkeit der Karteninhaber_in. Der jeweiligen Krankenkasse ist die transsexuelle Situation ohnehin bekannt, so dass hier nicht einmal eine Täuschung vorliegt und damit jegliche Straftatbestände ausscheiden.

Auch Arbeits- oder Mietverträge können unter diesen Voraussetzungen unter dem richtigen Namen abgeschlossen werden.

Kleidung, Umkleideräume und Toiletten

Bleibt noch das Tragen der Kleidung des richtigen Geschlechts in der Öffentlichkeit, das Aufsuchen von Umkleiden oder Toiletten. Die nach Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit verlangt für jedes Verbot eine gesetzliche Grundlage. Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen enthalten dazu keine Rechtsgrundlage.

Anmerkungen

Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein: Zur Situation transsexueller Kinder in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung, www.trans-kinder-netz.de, März 2013

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