Musterwiderspruch BSG

Bearbeitungsstand ist 16.11.2023

Dies ist ein Musterwiderspruch zu Bescheiden von Krankenkassen aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R –, Gewähr wird nicht übernommen. Der Widerspruch kann frei verwendet werden.

Widerspruch i.S.d § 83 f. SGG zum Bescheid vom 00.11.2023 zum Antrag auf geschlechtsangleichende Operation

Versichertennummer: 111111111111

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx ein und beantrage den Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx aufzuheben und dem Antrag auf geschlechtsangleichende Operation vom xx.xx.xxxx stattzugeben.

Es besteht ein Anspruch auf Versorgung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1 SGB V. Die beantragte Krankenbehandlung ist notwendig, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Alle Vorgaben der zurzeit geltenden Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 SGB V, Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0), sind durch die Ihnen vorliegenden Indikationen vollumfänglich erfüllt. Ein nicht-binärer Affekt liegt nicht vor. Die beantragten Maßnahmen sind nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Stand sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach indiziert und fundiert worden.

Anlässlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R – zur Frage der Ansprüche zur Behandlung eines durch eine Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, hat das Referat Leistungsrecht/Rehabilitation/Selbsthilfe des GKV-Spitzenverbandes am 26.10.2023 grundsätzliche Umsetzungsempfehlungen an die Krankenkassen gegeben. Im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Urteil und den, durch den Terminbericht des Bundessozialgerichts, vorliegenden Informationen, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen:
1. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, in laufenden Fällen, die Kosten für bereits begonnene – medizinisch notwendige – Behandlungen von transsexuellen Personen im Rahmen von geschlechtsangleichenden Maßnahmen (Mann-zu-Frau-Transsexualismus/Frau-zu-Mann-Transsexualismus) weiterhin zu übernehmen.
2. Außerdem ist, bis auf Weiteres, über Neuanträge auf geschlechtsangleichende Maßnahmen transsexueller Personen auf der Grundlage der bisher gefestigten leistungsrechtlichen Maßstäbe, mds Richtlinie vom 31. August 2020, zu entscheiden.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Widerspruch stattzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sammlungen juristischer Entscheidungen

  1. TIN-Rechtshilfe
    https://tinrechtshilfe.de/sammlung-rechtssprechung/
  2. MinaS:
    https://www.minas-ev.de/juristische_entscheidungen/
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