Personenstands- und Vornamensänderung ohne deutsche Staatsbürgerschaft (TSG)

Personenstands- und Vornamensänderung ohne deutsche Staatsbürgerschaft sind in Deutschland nach bestimmten Kriterien möglich. Das Bundesministerium des Inneren, Bau und Heimat, hat im Oktober 2020 Auskunft zu dem Sachverhalt erteilt, ob eine Personenstands- und Vornamensänderung bei Personen ohne deutsche, oder doppelter Staatsbürgerschaft ein weiteres Mal in Deutschland durchgeführt werden muss, obwohl bereits eine solche im Herkunftsland stattgefunden hat.

  1. Keine Regelung

    Für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, deren Heimatrecht keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung kennt, gelten die bestehenden Möglichkeiten zur Personenstands- und Vornamensänderung nach deutschem Recht nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes und — soweit eine Variante der Geschlechtsentwicklung gegeben ist — nach § 45b Absatz 1 Nummer 4 des Personenstandsgesetzes. Welches Recht in den Ländern gilt und ob es vergleichbar ist, kann bei der ILGA World – The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association nachgesehen werden (1). Auch die Trans Rights Map auf den Seiten der TGEU – Transgender Europe ist eine gute Informationsquelle zur Rechtslage.

  2. PÄ/VÄ im Ausland gemacht

    Für Menschen, die bereits im Ausland eine Personenstands- und Vornamensänderung durchgeführt haben, besteht die Möglichkeit, die ausländische Entscheidung nach § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für den deutschen Rechtsbereich anerkennen zu lassen. Dies gilt auch für eingebürgerte Personen. Ein zweites Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist für diesen Personenkreis somit nicht notwendig und der Vorgang setzt auch keine Einbürgerung voraus.

  3. Hat Regelung, kann nicht zurück

    Im Einzelfalls kann es wegen der urkundlichen Nachweise (z. B. ausländisches Gerichtsurteil über Personenstandsänderung) oder deren Beschaffung, der im Herkunftsland bestehenden Rechtslage oder der konkreten Bedrohungssituation keine Möglichkeit geben, im Heimatland oder mit dem Konsulat die notwendigen Nachweise oder Verfahren zu erbringen. Dann gibt es unterschiedlichen Verfahren je nach Bundesland, da die personenstands- und namensrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Bundesländer sind. Weshalb Betroffene sich bei der für sie zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht nach den für ihren individuellen Einzelfall möglichen Verfahren und Lösungsmöglichkeiten erkundigen sollten.

Hilfreich für die Beratung ist der Ratgeber von TransInterQueer e.V. aus Berlin: Intersektionale Beratung von/ zu Trans* und Inter* – Ein Ratgeber zu Transgeschlechtlichkeit, Intergeschlechtlichkeit und Mehrfachdiskriminierung.

  1. ILGA_World_Trans_Legal_Mapping_Report_2019_EN
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