Kostenübernahme geschlechtsangleichender Behandlungen: Fortführung der bisherigen Versorgungspraxis weiterhin maßgeblich
Nach aktueller Rechtslage dürfen Krankenkassen die medizinische Versorgung von Menschen mit Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie nicht einseitig einstellen. Maßgeblich hierfür ist die weiterhin geltende Empfehlung des GKV‑Spitzenverbandes, die eine Fortführung der bisherigen Leistungspraxis ausdrücklich vorsieht.
Ausgangspunkt der derzeitigen Rechtsdiskussion ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (Az. B 1 KR 16/22 R). Darin hat das Gericht entschieden, dass Behandlungsmaßnahmen zur Linderung des durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks grundsätzlich als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des § 135 SGB V einzuordnen sind und daher einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) bedürfen, bevor sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen.
Der GKV‑Spitzenverband hat vor diesem Hintergrund jedoch wiederholt klargestellt, dass dieses Urteil nicht zu einer abrupten Beendigung der bestehenden Versorgung führen darf. In mehreren Rundschreiben – zuletzt mit Rundschreiben RS 2026/070 vom 3. Februar 2026 – hält der GKV‑Spitzenverband seine bisherige Empfehlung ausdrücklich aufrecht. Danach sollen die Krankenkassen bis auf Weiteres an der bewährten Versorgungspraxis festhalten.
Konkret empfiehlt der GKV‑Spitzenverband seinen Mitgliedskassen weiterhin, dass laufende, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits begonnene medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen weiterhin zu übernehmen sind. Dies betrifft ausdrücklich auch fortgeführte Behandlungen wie die hormonelle Therapie. Darüber hinaus sollen Neuanträge weiterhin auf Grundlage der vor dem Urteil geltenden gefestigten leistungsrechtlichen Maßstäbe entschieden werden. Eine pauschale Ablehnung oder Einstellung von Leistungen ist damit nicht vorgesehen.
Diese Position begründet der GKV‑Spitzenverband auch mit der aktuellen Entwicklung auf Bundesebene. Nach seinen Angaben hat das Bundesministerium für Gesundheit den G‑BA um die zeitnahe Einleitung eines Beratungsverfahrens zur Regelung des diagnostischen und therapeutischen Behandlungsumfangs im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V gebeten. Dieses Verfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Bis zur Umsetzung entsprechender Richtlinien werde – so die dem GKV‑Spitzenverband mitgeteilte Einschätzung – eine Fortführung der bisherigen Leistungspraxis vom Bundesministerium für sachgerecht gehalten.
Der GKV‑Spitzenverband schließt sich dieser Einschätzung ausdrücklich an und sieht darin eine Bestätigung seiner bisherigen Linie. Solange verbindliche Regelungen des G‑BA noch nicht vorliegen, sei ein Abweichen von der bestehenden Versorgungspraxis nicht angezeigt. Einzelne Krankenkassen sind daher nicht berechtigt, Leistungen eigenmächtig einzustellen oder laufende Behandlungen allein unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts zu beenden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Bis zum Abschluss des laufenden Regelungsverfahrens beim G‑BA und zur Umsetzung entsprechender Richtlinien bleibt die bisherige Versorgungspraxis maßgeblich. Die Kostenübernahme für medizinisch notwendige geschlechtsangleichende Behandlungen – einschließlich der Hormonversorgung – ist nach der klaren Empfehlung des GKV‑Spitzenverbandes fortzuführen. Änderungen der Leistungsgewährung bedürfen einer normativen Grundlage.
Widersprüche gegen Entscheidungen der Krankenkasse sollten den Hinweis auf das Rundschreiben des GKV‑Spitzenverband RS 2026/070 vom 3. Februar 2026 enthalten.





