Der Rücktritt von Sabine Maur aus dem Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer ist aus rechtlicher und fachlicher Sicht sehr bedauerlich. Er beruht maßgeblich auf einer Fehlbewertung ihrer Äußerungen zur leistungsrechtlichen Situation nicht‑binärer Personen und auf einer unzutreffenden Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung.
Geschlechtsvariante Personen fallen grundsätzlich unter das sozialrechtliche Leistungsrecht. Maßgeblich für Leistungsansprüche im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht eine formale exklusive binäre Geschlechtszuordnung, die sich ohnehin einer Objektivierung entzieht, sondern das Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidensdruckes und die medizinische Indikation im Einzelfall. Weder das Sozialgesetzbuch noch die verfassungsrechtlichen Vorgaben enthalten eine tragfähige Grundlage dafür, geschlechtsvariante bzw. nicht-binäre Personen kategorisch vom Leistungsanspruch auszuschließen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, soweit sie Leistungsansprüche an eine eindeutige binäre Geschlechtszuordnung knüpft, ist vor diesem Hintergrund rechtlich problematisch. Sie verengt den Leistungsbegriff auf eine Voraussetzung, die weder empirisch noch verfassungsrechtlich geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 klargestellt, dass geschlechtliche Identität nicht auf die Kategorien männlich und weiblich reduziert werden darf und dass staatliche Regelungen die geschlechtliche Vielfalt positiv berücksichtigen müssen. Diese Vorgabe wirkt auch in das Sozialrecht hinein.
Die von Sabine Maur geäußerte Kritik zielte genau auf diesen systematischen Widerspruch zwischen verfassungsrechtlicher Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt und einer weiterhin binär verengten sozialrechtlichen Praxis. Sie hat damit ein reales Strukturproblem benannt, das Behandlerinnen und Behandler ebenso betrifft wie Patientinnen und Patienten. Diese Problematisierung war fachlich begründet, rechtspolitisch legitim und verfassungsrechtlich anschlussfähig.
Entgegen der öffentlichen Darstellung enthält weder das Urteil des Landgerichts Berlin II noch die berufsrechtliche Bewertung eine Feststellung, dass Sabine Maur zu rechtswidrigem Handeln aufgefordert oder Behandlerinnen und Behandler zur Umgehung des Leistungsrechts angeleitet hätte. Das Landgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass der Vorwurf falsch ausgestellter Diagnosen unzulässig ist. Beanstandet wurde allein eine rechtliche Bewertung von Äußerungen im Kontext einer besonderen Vorbildfunktion, nicht jedoch ein berufsrechtlich sanktionierbares Fehlverhalten.
Die gegen Sabine Maur erhobenen Vorwürfe beruhen damit wesentlich auf einer Fehlinterpretation ihrer inhaltlichen Position. Kritisiert wurde nicht ein tatsächlicher Rechtsverstoß, sondern die Benennung einer rechtlichen Inkonsistenz, die bislang politisch und rechtlich nicht aufgelöst ist. Dass diese Benennung zu persönlichen Konsequenzen geführt hat, ist sachlich nicht geboten und rechtlich nicht zwingend.
Der Rücktritt von Sabine Maur setzt insofern ein problematisches Signal. Er kann den Eindruck erwecken, dass die fachlich begründete Kritik an der bestehenden BSG‑Rechtsprechung und die Forderung nach einer leistungsrechtlichen Gleichbehandlung nicht‑binärer Personen berufspolitisch unerwünscht ist. Dies betrifft nicht nur den Einzelfall, sondern die grundsätzliche Möglichkeit, strukturelle Defizite des Sozialrechts offen zu thematisieren.
Sabine Maur hat ein reales und ungelöstes Problem benannt. Die leistungsrechtliche Einordnung nicht‑binärer Personen ist verfassungsrechtlich geboten, empirisch begründet und sozialrechtlich überfällig. Dass diese Problematisierung zur Grundlage für ihren Rücktritt geworden ist, halte ich nicht für sachgerecht. Erforderlich gewesen wäre vielmehr eine klare fachliche und institutionelle Auseinandersetzung mit der fehlerhaften Grundannahme einer exklusiven Binarität im Leistungsrecht.
Sabine Maur tritt zurück – transfeindliche Kampagne
https://queernet-rlp.de/eine-transfeindliche-kampagne-mit-folgen/





