Vor diesem verfassungsrechtlichen und empirischen Hintergrund erweist sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kostenerstattung geschlechtsangleichender Maßnahmen als systematisch fehlerhaft. Das BSG knüpft Leistungsansprüche weiterhin strikt an eine eindeutige binäre Geschlechtszuordnung und schließt nichtbinäre Personen kategorisch aus. Weiterlesen →
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