Binarität vs. Nichtbinarität

Empirische Daten zeigen deutlich, dass eine exklusive binäre Selbstverortung selbst innerhalb der cisgeschlechtlichen Bevölkerung die Ausnahme darstellt. Während nahezu alle Menschen im Alltag und in amtlichen Kontexten binäre Geschlechtslabel verwenden, spiegelt dies nicht die tatsächliche subjektive Geschlechtsidentität wider. Die Sotomo‑Studie (Hermann, M., & Craviolini, J., 2021) verdeutlicht dies besonders eindrücklich: Zwar identifizieren sich fast 100 % der Befragten formal als „männlich“ oder „weiblich“, doch nur ein sehr kleiner Teil erlebt sich selbst als vollständig und ausschließlich einem dieser Pole zugehörig. Konkret gaben lediglich 14 % der Männer an, sich als „ausschließlich männlich“ wahrzunehmen, während nur 6 % der Frauen angaben, sich als „ausschließlich weiblich“ zu erleben (Hermann, M., & Craviolini, J. 2021).

Normalverteilung der Geschlechter (vgl. Sotomo Abb. 6)


Diese Daten legen nahe, dass Geschlechtsidentität in der Bevölkerung überwiegend graduell binär ausgeprägt ist: Die meisten Menschen verorten sich zwar innerhalb der Binarität, jedoch nicht an deren Extrempunkten. Die Binarität ist damit empirisch real, aber nicht exklusiv. Sie bildet ein Kontinuum mit zwei Häufungen, nicht zwei strikt voneinander getrennte Kategorien. Die rechtliche und medizinische Vorstellung einer eindeutigen, ausschließlichen Geschlechtszugehörigkeit – wie sie etwa im Sozialrecht durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorausgesetzt wird – steht damit im deutlichen Widerspruch zur tatsächlichen Verteilung geschlechtlicher Selbstwahrnehmung (vgl. Bundessozialgericht, diverse Entscheidungen zur Kostenerstattung).

Die empirische Evidenz unterstützt somit die Annahme, dass die im Sozialrecht vorausgesetzte exklusive Binarität eine juristische Fiktion darstellt, die weder der psychologischen noch der gesellschaftlichen Realität entspricht. Sie erklärt zugleich, weshalb viele nichtbinäre Personen sich nicht „außerhalb“ der Binarität verorten, sondern zwischen oder in relativer Nähe zu den beiden Polen. Die Datenlage bestätigt damit, dass Nichtbinarität überwiegend als graduelle Variation innerhalb der Binarität verstanden werden kann – und nicht als vollständige Abwesenheit oder Negation von Geschlecht.

Vor diesem Hintergrund gewinnt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfG, 2017) besondere Bedeutung. Das Gericht stellte klar, dass die geschlechtliche Identität verfassungsrechtlich geschützt ist und nicht auf die Kategorien „männlich“ und „weiblich“ reduziert werden darf. Es verpflichtete den Gesetzgeber, positive Eintragungsoptionen jenseits der Binarität zu schaffen, da Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem Schutz vor Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG) betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht erkannte damit ausdrücklich an, dass die gesellschaftliche Realität geschlechtlicher Vielfalt nicht mit einem exklusiv binären Modell vereinbar ist. Die Entscheidung bestätigt, dass staatliche Strukturen – einschließlich des Sozialrechts – die tatsächliche Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigen müssen und dass eine rein binäre Systematik den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (BVerfG, 2017).

Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen und empirischen Hintergrund erweist sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kostenerstattung geschlechtsangleichender Maßnahmen als systematisch fehlerhaft. Das BSG knüpft Leistungsansprüche weiterhin strikt an eine eindeutige binäre Geschlechtszuordnung und schließt nichtbinäre Personen kategorisch aus. Diese Linie ignoriert nicht nur die empirisch belegte graduelle Binarität der Bevölkerung, sondern widerspricht auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe, geschlechtliche Identität jenseits der Binarität positiv anzuerkennen. Indem das BSG an einer exklusiven Binarität festhält, die real nur eine Minderheit erfüllt, perpetuiert es eine juristische Fiktion, die weder medizinisch noch gesellschaftlich tragfähig ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht deutlich, dass ein solches Verständnis von Geschlecht verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist. Insofern ist die BSG‑Rechtsprechung nicht lediglich unzeitgemäß, sondern in ihrer Grundannahme verfehlt (vgl. BVerfG, 2017; Sotomo, 2021).

Behandler*innen stehen bei nicht-binären Menschen vor einer systemisch erzeugten Unmöglichkeit. Die empirische Evidenz zeigt eindeutig, dass eine exklusive binäre Geschlechtszuordnung real nur von einer Minderheit erfüllt wird (Hermann & Craviolini, 2021). Das Sozialrecht knüpft Leistungsansprüche jedoch weiterhin strikt an genau diese exklusive Binarität und ignoriert damit sowohl die tatsächliche Verteilung geschlechtlicher Identitäten als auch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, geschlechtliche Vielfalt jenseits der Binarität positiv anzuerkennen (Bundesverfassungsgericht, 2017). Der rechtswidrige binären Systemdruck für medizinische Maßnahmen ist ein strukturelle Fehlkonstruktion. Er stabilisiert eine juristische Fiktion, die empirisch widerlegt und verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Literaturverzeichnis

Bundessozialgericht. (o. J.). Rechtsprechung zur Kostenerstattung bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Bundessozialgericht Rechtsprechungsdatenbank.

Bundesverfassungsgericht. (2017). Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html (bundesverfassungsgericht.de in Bing)

Hermann, M., & Craviolini, J. (2021). Geschlecht und Identität. Ergebnisse der ersten Befragungsstudie der Initiative #geschlechtergerechter. Sotomo.
https://sotomo.ch/site/wp-content/uploads/2021/12/GG_Studie1_GeschlechtundIdentitaet.pdf

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