Vornamen nach SBGG

Bei der Änderung der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz vom 01.11.2024 gelten zurzeit folgende Regelungen des Bundesministerium des Innern und für Heimat. Wer mit dem Standesamt Probleme hat, gibt als Rechtsbezug die jeweiligen Schreiben des BMI an. Weitere Infos: dgti, sbgg.info

Anzahl der Vornamen
Die Höchstgrenze sind 5 Vornamen. Die ursprüngliche Anzahl der Vornamen kann verringert oder vergrößert werden.

BMI Schreiben vom 14.08.2024
Personenstandswesen Auslegung des § 2 Abs. 3 SВGG — Rundschreiben des BMI vom 18.07.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den für das SВGG federführenden Ressorts BMFSFJ und BMJ sind Ziffer 1 und Ziffer 3 meines Rundschreibens vom 18.07.2024 wie folgt zu konkretisieren:
Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004-1 BvR 994/98 = StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StАZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998, 82). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.
Die Auslegung der Bestimmungen des SВGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein.

Geschlecht der Vornamen
Der Vornamen muss dem gewählten Geschlecht zugeordnet oder neutral sein.

BMI Schreiben vom 24.09.2024
I. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.
• Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlechts zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d.h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.
• Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männ-lich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.
II. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.
• Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d.h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d.h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.
• Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.
III. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.
• Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.
IV. Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.
• s.o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuord-enbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.

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