Warum der Entwurf des SBGG in die Mülltonne gehört

Der am 09.05.2023 vorgelegte Entwurf für das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) – Selbstbestimmungsgesetz“ ist vom Bundesjustizminister Marco Buschmann mit „biologistischem Quatsch verunstaltet“ und ein gefährlicher Einschnitt in die Grundrechte von geschlechtsdiversen Menschen.

1. Nach dem alten Transsexuellengesetz (TSG) wurden wir unserem Geschlecht als zugehörig angesehen und bekamen die dazugehörigen Rechte und Pflichten.

TSG § 10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2. Mit Inkrafttreten des SBGG werden wir diese verlieren und aberkannt bekommen.

SBGG Zu § 15 (Übergangsvorschriften S. 61)
Zu Absatz 2 Für eine bereits nach dem TSG oder nach § 45b PStG abgeschlossene Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen gilt zukünftig die Regelung des § 2 SBGG mit den darauf verweisenden Normen. Dies bedeutet, dass auch für eine Änderung des Ge­schlechtseintrags und der Vornamen nach dem Recht vor dem Inkrafttreten dieses Geset­zes die §§ 6 bis 13 SBGG Anwendung finden; auch § 14 SBGG, der sich auf § 13 Absatz 1 SBGG bezieht, findet dann Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass einheitliche Re­gelungen für die Rechtsfolgen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vor­namen unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung gelten.

3. Nicht mehr unser Geschlecht wird anerkannt, lediglich unser „Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister“ kann geändert werden.

SBGG § 2 Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Perso­nenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

4. Unser Geschlecht ist damit nicht mehr grundsätzlich anerkannt, sondern ausschließlich dort, wo auf den Personenstand Bezug genommen wird.

SBGG § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuord­nung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes be­stimmt ist.

5. In öffentlichen Räumen gilt unser Geschlecht dann nicht mehr.

SBGG § 6 (2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.

6. Vom Sport werden wir zukünftig ausgeschlossen sein.

SBGG § 6 (3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Ge­schlechtseintrag geregelt werden.

7. Sogar unsere Gesundheitsversorgung nach der Transition kann nach Belieben gestrichen werden.

SBGG § 6 (4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maß­nahmen zu ergreifen sind.

8. Zum Kriegsdienst können wir jederzeit eingezogen, die noch vorhandene Fristenlösung kann mühelos per Gesetz aufgehoben werden.

SBGG § 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs-oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, ….

Der Buschmann-Entwurf des SBGG gehört in die Mülltonne!

Weiterlesen: Stellungnahmen zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

  1. dgti e.V. 
  2. Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)
  3. Trakine 
  4. Intergeschlechtliche Menschen e.V.
  5. Sven Lehmann 

 

 

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