Misgendern – rechtliche Aspekte

Ausgangslage ist: um polizeilichen Beistand bitten, wenn eine (minderjährige) Person misgendert oder gezwungen wird, sich geschlechtlich falsch einordnen zu müssen.

  1. Grundsätzlich gilt, die jeweiligen LBSTI Dienststellen der Landespolizei frühzeitig kontaktieren und um Hilfe bitten: Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 Absatz (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
    Der Staat muss zur Wahrung des Kindeswohls einschreiten.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.
    Wir gehen hier vom Vorsatz einer Kindeswohlgefährdung durch die misgendernde Person aus.
  4. Strafgesetzbuch (StGB) § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 2.  einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
  5. Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung
    Es wird allerdings ein hoher Argumentationsaufwand benötigt, um die Bagatellgrenze zu überschreiten.
  6. Strafgesetzbuch (StGB) § 223 Körperverletzung
    Es ginge um vorsätzliche Körperverletzung. Immerhin machen die (in der Psychiatrie) etwas, von dem sie wissen (müssten), dass es der psychischen Verfassung schaden wird. Was einem ohnehin suizidalen Patienten endgültig in den Selbstmord treiben könnte.
  7. S3 Leitlinie
    4.5 Besonderheiten bei stationärer Behandlung
    Bei Notwendigkeit einer stationären Aufnahme ergeben sich oft Schwierigkeiten, ob die Patienten als männliche oder weibliche Personen zu behandeln sind, z.B. Unterbringung im Mädchen- oder im Jungenzimmer, Benutzung von Bad, Toilette. Generell sollten Patienten, die sich schon in der Alltagstestphase befinden und als Person des Gegengeschlechts leben, in dieser Rolle akzeptiert und behandelt werden. Das schließt auch die Verwendung des vom Patienten gewählten Vornamens ein. Patienten, die noch nicht in die Alltagstestphase eingetreten sind, sollten nach ihrem biologischen Geschlecht behandelt werden.
  8. Weitere medizinethische Argumente für Selbstbestimmung finden sich bei Möller / Güldenring / Wiesemann / Romer (2018): Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter. Kinderanalyse 26 (3), 228-263, online verfügbar. Aus dem Abstract: „Dabei sollten sich Behandle_innen ergebnisoffen an den subjektiven geschlechtlichen Selbstdefinitionen der Kinder und Jugendlichen orientieren“. Wiesemann ist stellvertretende Vorsitzende des Ethikrates.
  9. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
    Um Unterstützung zu bekommen und auch Empfehlungen zum rechtlichen Beistand.
  10. Kommentar und Auszug eines Urteils vom Bundesverfassungsgericht von 1995 ( !!! )“ … Zusätzlich dazu erscheint mir vor allem ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes sehr wichtig. Es ist zwar in erster Linie der Einzelfall, der hier entschieden wurde, aber ebenso wichtig sind vor allem die einleitenden grundsätzlichen Aussagen, die gemacht wurden.Vor allem ist es der erste Leitsatz, gegen den immer wieder, auch von Seiten der medizinischen, psychologischen und gutachterlichen Seite verstoßen wird, in Folge davon auch durch GKV, PKV und medizinische Dienste. Hier nun der entsprechende Auszug:
    Im Namen des Volkes
    Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 1833/95 – 2. Kammer des zweiten Senats des BVG Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis und Winter haben gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S.1473) am 15. August 1996 einstimmig beschlossen:
    1.
    Art. 1. Abs. 1 GG (Anmerkung: GG nachlesen) schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten.Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286).
    Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46; 60, 123; 88, 87). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen.
    Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.“
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