Zebrastreifen

Die Neuanlage eines Fußgängerüberwegen (FGÜ) in Tempo 30-Zonen regelt die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Sie bezeichnet Fußgängerüberwege grundsätzlich in Tempo 30-Zonen als entbehrlich. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn die Werte für empfohlene Einsatzbereiche eines FGÜ erreicht werden. Hierzu konkretisiert die Stellungnahme des Senats an die Bürgerschaft „Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen“ (Drs. 18/4342) vom 31.06.2006 wonach eine Ausnahmesituation sich an den Kennzahlen orientieren muss, also ein starker Verkehr und eine hohe Fußgängerdichte herrscht.


Der Metrobuslinienverkehr stellt in dem Sinne kein erhöhtes Verkehrsrisiko für Schulkinder dar, da auch dieser an die Einhaltung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sowie die gegenseitige Rücksichtnahme gebunden ist.

Der Regionalausschuss kann nur eine Empfehlung aussprechen. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist zwingend für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges. Dafür ist die Zustimmung von Polizeikommissariat und Verkehrsdirektion (VD) zu einer straßenverkehrsbehördliche Anordnung notwendig.

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