Varianten der Geschlechtsentwicklung

Der neue § 45b PStG regelt die nachträgliche Änderung der Geschlechtsangabe und der Vornamen von Personen mit »Varianten der Geschlechtsentwicklung«. Der Gesetzgeber hat im Personenstandsgesetz die sogenannte Attestlösung durch Ärzte gewählt. Das Attest oder eine Eidesstattliche Erklärung muss öffentlich durch das Standesamt beglaubigt werden (§45a Abs. 1 Satz 4 PStG).

Der ehemalige Bundesanwalt am Bundesgerichtshof und Mitglied im Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Manfred Bruns, hat öffentlich darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesetz in der vorliegenden Form für trans, inter und nichtbinäre Menschen anwendbar ist. Das Bundesinnenministerium hat diesbezüglich kürzlich zwar eine Erklärung nachgereicht, das Gesetz sei nur für Inter gemacht, was eine sehr verengte Sichtweise auf das zugrunde liegende Urteil des Bundesverfassungerichtes ist. Die Rechtslage führt faktisch zu einer Vermischung zwischen Berufsrecht, Berufspolitik, Verfassungsrecht, Bundespolitik sowie ethischen und insbesondere medizin/psychologisch-fachlichen Fragestellungen.

Während in Standesämtern anderer Bundesländer Atteste approbierter Ärzte und Psychotherapeuten anerkannt werden, verhalten sich die Standesämter in Hamburg außerordentlich restriktiv und interpretativ zu Lasten der antragstellenden Personen. Es wird eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung zum Vorliegen einer Intersexualität gefordert oder bestimmt, dass nur der Eintrag „Divers“ zulässig sei. Mal abgesehen von der möglichen Retraumatisierung betroffener Menschen, handelt es sich um inkonsistentes Verhalten nach Gusto. Das gesetzeswidrige Hinterfragen ist sofort zu stoppen.

Als Sprecherin der LAG Queer-Grün erinnere ich daran, dass das faktisch durch zahlreiche Urteile des Bundesverfassungsgericht aufgehobene TSG den Geist des dunkelsten Teils deutscher Geschichte atmet. Der Staat entschied, welches Leben sich fortpflanzen darf und welches nicht. Welche Ehen erlaubt sind und welche zu scheiden. Bis heute kommen aus dem Bundesinnenministerium dazu keine guten Vorschläge, dieses Unrecht zu stoppen. Am TSG kleben buchstäblich Blut und Tränen. Aus meiner Sicht muss das TSG analog der Kieler Erklärung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 29.09.1949 §2 Absatz 1 reformiert werden: „Das Bekenntnis zum eigenen Geschlecht ist frei. Es darf von Amts wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden.“

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