Stellungnahme zur „3. Option“.

Einstimmige Stellungnahme der Bezirksversammlung Eimsbüttel zum Senatsbericht zur „3. Option“.

Sachverhalt: 

Mit der Drucksache 21/12339 hat die Bürgerschaft den Senat  unter anderem ersucht, die umfassende  Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  zu  unterstützen und zu begleiten. Staatsrat Bernd Krosser der Behörde für Inneres und Sport hat am 21. Dezember 2018 zum Thema Namensänderung –  geschlechtsneutraler Zusatznamen wie folgt Stellung genommen: „Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017  – 1 BvR 2019/16 –  die Unvereinbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.  § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG)  mit  dem  in Art. 2 Abs. 1 i.V.m.  Art. 1 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Art. 3 Abs.  3  Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot  festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht  zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten „männlich“,  „weiblich“ sowie „Eintragung  des  Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines  „positiven Geschlechtseintrags“ für Personen mit Varianten  der Geschlechtsentwicklung  vorgesehen werden, für Personen, die sich  dauerhaft weder dem  männlichen noch dem weiblichen Geschlecht  zuordnen lassen. Zur Umsetzung der  Entscheidung wurde dem Gesetzgeber eine Frist  bis  zum  31.  Dezember 2018  gesetzt.  Eine  entsprechende  Änderung des Personenstandsgesetzes befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Eine Änderung des Namensänderungsrechts ist im laufenden  Gesetzgebungsverfahren zwar nicht vorgesehen, wird allerdings noch  erfolgen. Bis zu der Anpassung des Namensrechtsänderungsrechts gelten die  Vorgaben des Gesetzes über die Änderung von  Familiennamen und Vornamen  in der derzeitigen Fassung (NamÄndG). Nach § 3 Abs. 1, § 11 NamÄndG  kann ein Name nur aus wichtigem Grund geändert werden. Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens liegt dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber anderen  Gesichtspunkten überwiegt. Der Grund für die  Namensänderung muss auf geeignete Art  nachgewiesen werden.  Eine gesetzliche  Anforderung, eine  sogenannte  „Notwendigkeitsbescheinigung“ vorzulegen, besteht hingegen nicht. Der Umfang der Nachweispflicht ergibt sich aus der  Notwendigkeit  des Einzelfalls, den gesetzlich vorgesehenen, wichtigen Grund ausreichend zu beschreiben und nachzuweisen.

Petitum: 

Vor dem Hintergrund dieser  Informationen formuliert  die Bezirksversammlung Eimsbüttel folgende Stellungnahme:  „Die Bezirksversammlung  unterstützt jede Maßnahme, die dazu  führt, dass  Personen  nicht gezwungen werden, ihre geschlechtliche Konstitution  zu  begründen  oder zu offenbaren. Durch die Vorlage eines  Nachweises, wie  zum  Beispiel einer ärztlichen Bescheinigung besteht die Gefahr der Pathologisierung von Trans- und Intergeschlechtlichkeit. Diese  Offenbarungspflicht stellt einen erheblichen Eingriff in die  geschlechtliche Intimssphäre und  damit  in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Hierfür  bedürfte es mindestens einer sachlichen Begründung und einer Darlegung von staatlichen Interessen, die einen solchen  Grundrechtseingriff  rechtfertigen.“   Demzufolge wir die Vorsitzende der Bezirksversammlung gebeten,  den Hamburger Senat  aufzufordern, 1. 2. die  obenstehende Stellungnahme zu unterstützen und  somit nach  §  3  Abs.  1, § 11 NamÄndG  jeder antragsstellenden Person einen geschlechtsneutralen Zusatznamen als Rufnamen  zu  gewähren.

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