Sexarbeit in Privatwohnungen

Stigma und Diskriminierung prägen den Alltag von Sexarbeiter_innen. 15 Jahre nach dem Sexarbeit als Tätigkeit anerkannt wurde, trat letztes Jahr das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Unter dem Vorwand des Schutzes werden mit Kontrolle und Kriminalisierung Sexarbeiter_innen Steine in den Weg gelegt.

Der Regionalausschuss Stellingen hat sich mit der Frage beschäftigt, wie mit Hinweisen und Anfragen aus der Bevölkerung, in der Frage von Sexarbeit in Privatwohnungen, von Seiten der Verwaltung vorgegangen wird. Meistens kann nichts unternommen werden, weil zur Einleitung von Maßnahmen durch die Behörde eine schriftliche Anzeige und damit eine offizielle Beschwerdeführer_in erforderlich ist.

Im Fall einer offiziellen Beschwerde bei nichtgenehmigter oder nichtgenehmigungsfähiger Nutzung ist die Herangehensweise des zuständigen Fachamtes Bauprüfung folgendermaßen: Nach Eingang einer offiziellen Beschwerde erfolgt die Prüfung der Sachlage aufgrund der Beschwerde. Bei Bestätigung der Angaben wird ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eröffnet. In diesem wird der Eigentümer, welcher für das Grundstück, die baulichen Anlagen und die Nutzung verantwortlich ist, kontaktiert und angehört. Problematisch ist, dass der Eigentümer oft nicht der Mieter der Wohnungen ist. Der Eigentümer muss sich in diesen Fällen an den Mieter wenden. Oft gibt es auch mehrere Eigentümer der jeweiligen Grundstücke.

Nur wenn sich nach Ablauf der Fristen im Anhörungsverfahren herausstellt, dass der Zustand rechtswidrig ist, kann seitens der Verwaltung eine Verfügung erlassen und die Nutzung im angemessenen Zeitraum untersagt sowie ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Weitere Infos unter Sexarbeit ist Arbeit.

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